Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz der steuerlichen Forschungsförderung, kurz Forschungszulage in Kraft getreten. Mit Hilfe des neuen Innovationsprogramms haben Unternehmen die Möglichkeit, pro Jahr, bis zu einer Millionen Euro (1.000.000€) an Steuervergünstigungen für Forschung und Entwicklung pro Wirtschaftsjahr zu erhalten. Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig ihrer Branche. Die Größe des Unternehmens oder die Gewinnsituation spielen keine Rolle. Ein Unternehmen aus dem Mittelstand ist genauso antragsberechtigt wie ein Start-Up oder ein Großunternehmen. Gefördert werden Aufwendungen aus sowohl eigenbetrieblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als auch aus Kooperationsprojekten. Das Thema des Vorhabens ist völlig offen. Laut Informationen aus dem Gesetz (FzulG) zählen zu den förderfähigen FuE-Vorhaben: Grundlagenforschung, Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Unrelevant ist für den Forschungszuschuss, ob das Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben noch nicht begonnen wurde, bereits abgeschlossen ist oder sich mitten in der Durchführung befindet. Auch sind Auftragsforschung, (Forschungsaufträge an externe Auftragnehmer oder Dienstleister) förderfähig. Bei allen Vorhaben müssen die Kriterien für Forschung und Entwicklung erfüllt werden: 1) Planbarkeit: Es müssen klar definierte Aufgaben und Ziele vorliegen, sodass Sie mit einem Arbeits- und Ressourcenplan arbeiten können. 2) Technisches Risiko: Zum Forschungsvorhaben gehört auch ein gewisses technisches Risiko, die Gefahr des scheiterns muss gegeben sein. 3) Neuartig: Die Forschungsprojekte und die damit verbundenen Aufgaben führen zu neuem Wissen oder Fertigkeiten bzw. die Innovation erweitert das vorhandene Know-How der Mitarbeiter. Grundsätzlich gilt ein Fördersatz von 25 Prozent auf Löhne und Gehälter. Bei eigenbetrieblicher Forschung (sowohl bei Grundlagenforschung als auch bei industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung) dienen die direkten FuE-Personalkosten zzgl. der Arbeitgeber-Sozialversicherung als Bemessungsgrundlage. Bei Auftragsforschung gilt ein Fördersatz von 15 Prozent. Bemessungsgrundlage sind hier die Personal- und Sachkosten. Maximal können Unternehmen 4 Millionen Euro an Aufwendungen mit der Forschungszulage geltend machen. Insgesamt werden Unternehmen so mit bis zu 1 Millionen Euro Forschungsförderung pro Wirtschaftsjahr gefördert.

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